Sie habe dann alleine auf dem Balkon mit dem Beschuldigten geredet. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn und die Familie beschämen würde. Nachdem sie ihn aufgefordert habe, sich von der Wohnung zu entfernen, habe sie den Balkon verlassen und sei in die Wohnung gegangen. Danach sei der Beschuldigte an die Wohnungstüre gekommen und habe zwei bis drei Mal geklingelt. Sie habe die Türe jedoch nicht geöffnet. Später sei dann die Polizei gekommen (act. 365 Ziff. 18). Der Beschuldigte habe gegenüber ihr und H._____ mehrmals die Drohung "wenn ich dich mit H._____ sehe, in diesem Moment wird jemand sterben" ausgesprochen (act. 366 Ziff. 22, 24).