sein. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass Kollegen und eine Kollegin helfen würden. Weiter machte die Privatklägerin geltend, sie habe nicht von Anfang an mitbekommen, dass der Beschuldigte vor ihrer Wohnung aus seinem Auto gestiegen sei und mit H._____ gesprochen habe, welcher sich draussen auf dem Balkon befunden habe. Sie habe dann aber gehört, wie der Beschuldigte H._____ dazu aufgefordert habe, aus dem Haus zu kommen, damit er sein Gesicht kaputt machen könne. Auch RQ._____ habe er mit Arschloch beschimpft. Anschliessend habe sie die beiden auf dem Balkon dazu gebracht, in die Wohnung zu gehen. Sie habe dann alleine auf dem Balkon mit dem Beschuldigten geredet.