_ habe er hingegen nicht gesehen. Zusammenfassend sei der Beschuldigte mangels Beweise von den angeklagten Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 38). 10.3.2. Am 26. Mai 2020 gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Opfer zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr am 26. Mai 2020 zunächst eine SMS geschrieben und seine Hilfe beim Umzug angeboten. Er würde helfen kommen, es dürften aber keine "Scheiss(Personen)" dort - 31 -