Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass die Aussagen der Privatklägerin sowie H._____ (auf die Aussagen von AC._____ und RQ._____ wird – wie soeben ausgeführt – nicht abgestellt) nicht glaubhaft und teilweise widersprüchlich seien (Berufungsbegründung Rz. 32 f., 36). Ausserdem sei es unter ihnen mutmasslich zu Absprachen gekommen (Berufungsbegründung Rz. 31). Am besagten Tag habe der Beschuldigte mit seinen Söhnen die neue Wohnung der Mutter (d.h. jene der Privatklägerin) anschauen wollen. Dabei habe er H._____ gesehen und ihn gefragt, was er hier mache. Danach sei er wieder ins Auto gestiegen. AC._____ und RQ._____ habe er hingegen nicht gesehen.