10.2.3. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin und H._____ verwertbar. Der Beschuldigte, welcher an beiden Einvernahmen jeweils mit seinem Rechtsbeistand teilnehmen konnte (act. 379 f., 402 ff.), hatte jeweils die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 389, 414). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten liegt demnach nicht vor. 10.3. 10.3.1. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.3). H._____, RQ._____, AC._____ sowie die Privatklägerin haben jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt (act. 349 ff.).