Sowohl AC._____ als auch RQ._____ wurden nicht parteiöffentlich befragt, womit das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt wurde (act. 391 ff., 396 ff.). Auch im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte keine Möglichkeit, sein Konfrontationsrecht auszuüben (act. 751 ff.). Damit sind die Aussagen von AC._____ und RQ._____ – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.2.1.3) – nicht verwertbar.