Der Beschuldigte hat durch seine Wortwahl die Privatkläger vorsätzlich in ihrer Ehre verletzt und hat sie vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt." 10.2. 10.2.1. Der Beschuldigte macht vorab geltend, dass die Aussagen der involvierten Personen nicht verwertbar seien, da keine Konfrontation erfolgt sei (Berufungsbegründung Rz. 30). - 30 - 10.2.2. Was das Konfrontationsrecht und dessen Voraussetzungen anbelangt, kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2 hiervor).