Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen und es steht fest, dass der Beschuldigte die entsprechenden Nachrichten gesendet und die Privatklägerin als "Schlampe" betitelt hat. Nichts zu ändern vermag daran der Umstand, dass die entsprechenden Nachrichten nicht auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeichert waren, war doch eine Löschung dieser problemlos möglich. - 29 - 9.5. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zur Beschimpfung kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil 7.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).