Auch liegen keinerlei Hinweise vor, dass die aktenkundigen Screenshot-Auszüge durch die Privatklägerin in irgendeiner Art und Weise manipuliert worden sind. Dass der Beschuldigte sehr wohl fähig und auch willens war, sich derart despektierlich wie angeklagt auszudrücken, ergibt sich zudem auch aus dem bereits oben Dargelegten (vgl. E. 8 hiervor). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen und es steht fest, dass der Beschuldigte die entsprechenden Nachrichten gesendet und die Privatklägerin als "Schlampe" betitelt hat.