299) – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei der Rufnummer "+41 […]", mit welcher die hier interessierenden Nachrichten versendet wurden, um seine Telefonnummer handelt (act. 797). Dass die Nachrichten womöglich durch seine Kinder gesendet worden seien, welche gemäss seinen Angaben auch Zugriff auf sein Handy gehabt hätten, schliesst er selbst aus und ist indes kaum vorstellbar. Auch liegen keinerlei Hinweise vor, dass die aktenkundigen Screenshot-Auszüge durch die Privatklägerin in irgendeiner Art und Weise manipuliert worden sind.