9.4. 9.4.1. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, die fraglichen Nachrichten an die Privatklägerin gesendet zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin diese Konversation zwecks Erlangung eines Vorteils im Scheidungsverfahren selbst erstellt habe (Berufungsbegründung Rz. 28). Auch liessen sich diese Nachrichten nicht auf seinem Mobiltelefon finden (Berufungsbegründung Rz. 29).