9.2. Betreffend den Vorwurf des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde das Verfahren infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen. 9.3. Hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, sein Recht auf eine Konfrontationseinvernahme sei erneut verletzt worden (Berufungsbegründung Rz. 27), kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 8.3 hiervor). Die Aussagen der Privatklägerin bezüglich Anklageziffer 6.2 sind somit verwertbar.