Indem der Beschuldigte die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 bei ihrer Wohnung wissentlich und willentlich als "verdammte Schlampe" und als "Nutte" bezeichnete, hat er sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB strafbar gemacht. 9. 9.1. Sodann wirft die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten mit Anklageziffer 6.2 gestützt auf nachfolgenden Sachverhalt (noch) Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB vor: "Ort: unbekannt Zeitraum: Samstag, 14. Dezember 2019 bis Donnerstag, 26. Dezember 2019