8.4.6. Insgesamt ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte – wie angeklagt – am 3. Dezember 2019 bei der Wohnung der Privatklägerin erschien und sie mit den Worten "verdammte Schlampe" und "Nutte" betitelte. - 27 - 8.5. Betreffend die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, zumal sich der Beschuldigte hierzu mit Berufung nicht geäussert hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).