Die Tatsache, dass sie den Inhalt des geführten Gesprächs bzw. der ausgesprochenen Beschimpfungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht (mehr) nannte und stattdessen darauf verwies, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit in solchen Situationen immer genau gleich reagiert habe, spricht für eine gewisse emotionale Abgestumpftheit bezüglich solcher Beschimpfungen und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zudem ist – wie soeben erwähnt – nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten vorliegend zu Unrecht belasten sollte, zumal die Belastung weder übermässig noch dramatisch ausfällt.