Angesichts der Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass sie die einzelnen Kernhandlungen in einem freien Bericht konstant und detailliert darlegen und diese mit einer bestimmten zeitlichen Gegebenheit verknüpfen konnte. Die Tatsache, dass sie den Inhalt des geführten Gesprächs bzw. der ausgesprochenen Beschimpfungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz nicht (mehr) nannte und stattdessen darauf verwies, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit in solchen Situationen immer genau gleich reagiert habe, spricht für eine gewisse emotionale Abgestumpftheit bezüglich solcher Beschimpfungen und ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.