Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Vorfall hätte erfinden sollen. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es am 3. Dezember 2019 zu einer entsprechenden Aussprache zwischen den beiden gekommen ist und der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 bei der Wohnung der Privatklägerin erschien. 8.4.5. Des Weiteren erachtet das Obergericht die Privatklägerin auch hinsichtlich der von ihr geschilderten Beschimpfungen als glaubwürdig.