Die Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3. Dezember 2019, gemäss welchen der Beschuldigt bei ihr vor dem Haus aufgetaucht und beschimpft habe, sind – gerade auch aufgrund eben dieses aktenkundigen Chatverlaufs (act. 587 f.) – insgesamt als konstant, widerspruchsfrei und glaubhaft einzustufen. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin zur Rede stellen und hat sie – nachdem sie den Kontakt mit ihm abgelehnt hatte – zuhause aufgesucht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Vorfall hätte erfinden sollen.