Die aktenkundigen Chatunterhaltungen zeigen auf, dass der Beschuldigte mit Nachricht vom 3. Dezember 2019 an die Privatklägerin eine Antwort von ihr am 4. Dezember 2019 erwartete, indem er sie dazu aufforderte, ihm am nächsten Tag "eine gute Nachricht" zu geben. Am 3. Dezember 2019 verweigerte die Privatklägerin jedoch eine Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten über WhatsApp (act. 587, 795). Die Ausführungen der Privatklägerin zum Vorfall vom 3. Dezember 2019, gemäss welchen der Beschuldigt bei ihr vor dem Haus aufgetaucht und beschimpft habe, sind – gerade auch aufgrund eben dieses aktenkundigen Chatverlaufs (act.