Nachdem sie seine Frage, ob sie sich wieder versöhnen und gemeinsam eine Lösung finden könnten, verneint habe, habe der Beschuldigte sie mit seiner rechten Hand kurz am Hals gepackt (act. 287 Ziff. 26–28). Er habe ziemlich fest gedrückt, weshalb sie danach auch rote Flecken hatte, jedoch nicht so stark, dass sie nicht mehr habe atmen können (act. 287 Ziff. 29). Sie habe keine Atemnot gehabt, weil er nur etwa eine Sekunde zugedrückt habe (act. 287 Ziff. 33). Die Privatklägerin bestätigte ihre gemachten Aussagen im Wesentlichen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 777). - 26 -