8.4. 8.4.1. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, am 3. Dezember 2019 bei der Privatklägerin gewesen zu sein. Entsprechend sei es auch zu keinem Vorfall zwischen ihnen gekommen, weshalb er mangels Beweise freizusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 25 f.). Zu prüfen ist damit, ob der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 am Wohnort der Privatklägerin in QW._____ erschien und sie mit den Worten "verdammte Schlampe" und "Nutte" betitelt hat. Die Privatklägerin hat am 27. Januar 2020 Strafantrag gestellt (act. 597 f.).