So wurde die Privatklägerin am 6. Juli 2020 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten selbst einvernommen, wobei der Beschuldigte der Einvernahme in einem Nebenzimmer via Videoübertragung folgen konnte (act. 280 ff.). Ebenso wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger das Recht eingeräumt, am Ende der Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (act. 291). Damit ist dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten ohne Weiteres Genüge getan. Die Aussagen der Privatklägerin sind verwertbar. - 25 -