8.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vorab vor, die Aussagen der Privatklägerin seien mangels Konfrontationseinvernahme nicht verwertbar (Berufungsbegründung Rz. 24). Diesbezüglich kann jedoch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.1.2; E. 4.2.2 und E. 5.2 hiervor). So wurde die Privatklägerin am 6. Juli 2020 in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten und des Beschuldigten selbst einvernommen, wobei der Beschuldigte der Einvernahme in einem Nebenzimmer via Videoübertragung folgen konnte (act.