Der Beschuldigte geriet immer mehr in Rage und packte die Privatklägerin mit einer Hand am Hals und hat zugedrückt. Die Beschuldigte erlitt durch die Attacke rote Flecken am Hals, geriet jedoch nie in Atemnot. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mit seiner Wortwahl vorsätzlich in Ihrer Ehre verletzt und hat sie vorsätzlich mit seiner Hand am Hals gepackt und zugedrückt." 8.2. Das diesbezügliche Verfahren wegen Tätlichkeiten (begangen am Ehegatten) wurde von der Vorinstanz wegen Verjährung rechtskräftig eingestellt.