oder schlage dich" bedroht haben soll. Angesichts dieser Ausgangslage erweist sich ein diesbezüglicher Schuldspruch insgesamt als nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB in dubio pro reo freizusprechen. 8. 8.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschuldigten mit Anklageziffer 6.1 gestützt auf nachfolgenden Sachverhalt (noch) Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB vor: "Ort: QW._____, QZ-Strasse (Wohnort des Opfers) Zeitraum: Dienstag, 3. Dezember 2019