7.6.3. Auch wenn entsprechende Aussagen gegenüber von G._____ gefallen sind, ist ausweislich der Akten nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese Drohungen im Zeitraum vom 13. November 2019 bis 31. Dezember 2019 gegenüber G._____ geäussert hat. So konnte G._____ die von ihr geltend gemachten (schriftlichen) Drohungen – wie von ihr an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2020 ursprünglich angekündigt – nicht mit entsprechenden Dokumenten belegen (act. 254.2 Ziff. 8, act. 874). Dabei wurde sie gemäss eigenen Angaben über ein ganzes Jahr hinweg fast jedes Wochenende bedroht. Ob dem aber auch in den Monaten November und Dezember 2019 so war, ist nicht erstellt.