Diese Aussagen hatte sie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mehrheitlich bestätigt, machte aber auch geltend, dass der Beschuldigte jeweils nur "kleine Sachen" gesagt habe (act. 768). Ferner habe zum fraglichen Zeitpunkt zwar ein Kontakt zum Beschuldigten stattgefunden, jedoch sei dieser Kontakt kein normaler gewesen (act. 769). Nähere Ausführungen hierzu machte sie nicht.