Es ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte G._____ am 30. Dezember 2019 mittels Kurznachrichten mit den Worten "fick deine Mutter", "Affe" sowie "Teufel" betitelt hat. 7.5.3. In rechtlicher Hinsicht kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschuldigte diese mit Berufung auch nicht weiter beanstandet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 23 -