__ gehabt zu haben (act. 788 f.). Auch ist insofern ein widersprüchliches Aussageverhalten des Beschuldigten auszumachen, als dass er hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zunächst nicht ausschliessen konnte, G._____ "Affe" oder "Teufel" gesagt zu haben bzw. sich nicht "zu 100 % sicher" zu sein (act. 251 Ziff. 10), um dies dann später an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz konsequent zu verneinen (act. 788). Insgesamt erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten damit als wenig glaubhaft, jene von G._____ hingegen als schlüssig. Es ist somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte G.___