Diesen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Anhand des aktenkundigen Chats vom 30. Dezember 2019 wird nämlich ersichtlich, dass der Beschuldigte G._____ mit "fick deine Mutter", "Affe" sowie "Teufel" beschimpfte (act. 910). Dies widerspricht den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, als er geltend machte, solche Nachrichten nie an G._____ gesendet bzw. im Dezember 2019 überhaupt keinen Kontakt zu G._____ gehabt zu haben (act.