7.5.2. Der Beschuldigte hat sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2020 als auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung durchgehend bestritten, G._____ beschimpft zu haben und brachte stets vor, dass G._____ lügen würde (act. 250 Ziff. 7, act. 251 Ziff. 9, act. 788).