Durch die Drohungen wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten vorsätzlich in Angst und Schrecken versetzt und die Wortwahl ist geeignet, die Privatklägerin in ihrer Ehre zu verletzen. Der Beschuldigte hat für seine Drohungen und Beschimpfungen vorsätzlich (bös- und mutwillig) eine Fernmeldeanlage verwendet, um die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen." 7.2. Das diesbezügliche Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde von der Vorinstanz infolge Verjährung rechtskräftig eingestellt.