Indem der Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung mit G._____ am 6. Februar 2020 ihr gegenüber äusserte, ihre Schwester, die Mutter ihres Ehemannes und ihre ganze Familie zu ficken und diese Äusserungen beim Wegfahren wiederholte, hat er sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt. Da sich die beiden jedoch im Rahmen dieser Auseinandersetzung gegenseitig beschimpften, ist mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.4) im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Retorsion auszugehen und damit von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen.