Der Beschuldigte fordert mit Berufung zwar die Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs, macht jedoch diesbezüglich in seiner Berufungsbegründung keine weitergehenden Ausführungen. Insofern kann hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte bei einer Auseinandersetzung mit G.__