Indem der Beschuldigte AB._____ wissentlich und willentlich damit drohte, sein Gesicht kaputt zu machen sowie ihn und seine Familie umzubringen, wenn er sich nochmals seiner (damalige) Ehefrau nähern würde, hat er diesem ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB angedroht. Da AB._____ dieser Forderung jedoch nicht nachgekommen ist, fehlt es an einem Nötigungserfolg und der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 20 -