Später – mithin an der gleichen Einvernahme – machte er geltend, bereits mit dem Brief AB._____ mitgeteilt zu haben, dass er seine (damalige) Ehefrau in Ruhe lassen solle; mache er dies nicht, werde ein Tag kommen, an welchem er ihn persönlich treffen werde. Dies sei dann eben dieser 1. Februar 2019 bei der Tankstelle J._____ in QW._____ gewesen (act. 94 Ziff. 35). Insofern ist nicht von einer rein zufälligen Begegnung bei der Tankstelle J._____ auszugehen. Vielmehr hat der Beschuldigte gegenüber AB._____ (erneut) klarmachen wollen, dass er sich seiner damaligen Ehefrau nicht mehr nähern sollte, andernfalls er mit negativen Folgen zu rechnen hat.