5.4.5. Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Beschuldigten (d.h. das bewusste Abfangen von AB._____ bei der Tankstelle) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durchaus fragwürdig. Der Beschuldigte gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 6. Februar 2019 zunächst an, zur Tankstelle J._____ in QW._____ gefahren zu sein und AB._____ dort gesehen zu haben, wobei er anschliessend mit ihm habe reden wollen (act. 91 Ziff. 13). Später – mithin an der gleichen Einvernahme – machte er geltend, bereits mit dem Brief AB.