bei sich trug. Zudem war es mehrheitlich der Beschuldigte, welcher die Konversation führte. Dies haben sowohl der Beschuldigte als auch AB._____ bestätigt, indem sie geltend machten, während des Gesprächs immer wieder "ganz nah" beieinander gestanden zu haben (act. 82 f. Ziff. 19, 93 Ziff. 31). Insofern stimmen diesbezüglich die gemachten Aussagen mit den Bildern auf der Videokamera überein, die den Beschuldigten immer wieder mit bedrohlicher Körperhaltung zeigen.