In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte AB._____ wenige Wochen zuvor einen Drohbrief hat zukommen lassen (vgl. E. 4.7 hiervor), erscheint es ohne Weiteres glaubhaft, dass der Beschuldigte – nebst den erstellten Beschimpfungen – AB._____ bei der Tankstelle auch gedroht hat. Auch wird anhand der tonlosen Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Beschuldigte mit fortlaufender Gesprächsdauer immer näher an AB._____ herantrat und sehr bestimmt auf ihn einredete, während er jeweils seine linke oder rechte Hand in seiner Jackentasche hielt, weshalb AB._____ wohl auch davon ausging, dass der Beschuldigte eine Waffe oder ein Messer - 19 -