Während der Konversation sei der Beschuldigte zudem immer sehr nah an ihn herangetreten, weil er ihn habe provozieren wollen, wobei er seine eine Hand immer in der Jackentasche gehabt habe. Es habe deshalb den Anschein gemacht, als habe der Beschuldigte ein Messer oder eine Waffe bei sich (act. 82 f. Ziff. 19). 5.4.4. Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen von AB._____ insgesamt als glaubhaft erweisen und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb AB._____ die fraglichen Drohungen erfinden sollte.