gesagt, dass AB._____ "kein Gesicht" habe, er ein "dummer Siech" und ein Arschloch sei. Etwas anderes habe er ihm nicht gesagt (act. 94 Ziff. 34). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er seine bereits gemachten Ausführungen mehrheitlich. Er bestätigte indes, AB._____ an der Tankstelle mehrmals als Arschloch bezeichnet zu haben (act. 801 f.).