5.3.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass aufgrund der existierenden Videoaufnahmen, welche den Vorfall an der Tankstelle vom 1. Februar 2019 zeigen würden, ohne Ton nicht eruiert werden könne, was zwischen ihm und AB._____ diskutiert worden sei. Es seien keine drohenden Haltungen oder dergleichen ersichtlich. Insgesamt liege daher eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation vor, bei welcher eine Verurteilung des Beschuldigten ausser Betracht falle (Berufungsbegründung Rz. 13 ff.). 5.4. 5.4.1. Den Akten liegen eine Videoaufnahme (act. 78; vgl. auch act. 72–77) sowie diverse Einvernahmen des Beschuldigten und AB._____ bei.