5.2. Insoweit sich der Beschuldigte mit Berufung zu den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung äussert, ist festzuhalten, dass das Verfahren bezüglich dieser Vorwürfe zufolge Verjährung rechtskräftig eingestellt wurde. 5.3. 5.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte am 1. Februar 2019 an der Tankstelle J._____ auf AB._____ wartete, bis dieser aus dem Tankstellenshop zurück zu seinem Fahrzeug lief. Die beiden führten anschliessend ein rund zweiminütiges Gespräch (vgl. Überwachungsvideo, act. 78; act. 91 Ziff. 13).