Durch die Drohungen wurde der Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt. Mit diesen Todesdrohungen wollte der Beschuldigte erreichen, dass der Privatkläger den Kontakt zu seiner Ehefrau abbricht. Damit hat der Beschuldigte den Privatkläger versucht zu nötigen, etwas zu tun bzw. zu erdulden, was dieser nicht wollte. Der Beschuldigte handelte dabei wissentlich und willentlich." Sofern der Beschuldigte vorbringt, die Aussagen von AB._____ seien nicht verwertbar, kann diesbezüglich vollständig auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2 hiervor). - 17 -