4.6. Das Schreiben des Beschuldigten ist demnach als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Betreffend die positive Begründung der Rechtswidrigkeit und des subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E 3.1.7, 3.1.9; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 16 - Da AB._____ der Forderung des Beschuldigten, sich seiner (damaligen) Ehefrau nicht mehr zu nähern, nicht nachgekommen ist, ist der erforderliche Nötigungserfolg ausgeblieben, weshalb im vorliegenden Fall von einem Versuch gemäss Art. 22 StGB auszugehen ist.