__ auszugehen, wird ihm damit doch mit dem Tod gedroht. Unterstützt wurde dieser Umstand durch den Hinweis des Beschuldigten, dass er wisse, wo AB._____ wohne und er deshalb unter Dauerbeobachtung stehe. Mit dieser Androhung von Gewalt wollte der Beschuldigte AB._____ dazu bringen, dass er sich seiner (damaligen) Ehefrau nicht mehr nähert, womit er sein Sicherheitsgefühl in grobem Masse beeinträchtigte. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten (insbesondere aufgrund der glaubhaft geschilderten Vorfälle im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2019 durch AB._____, nachdem er den Brief erhalten hat [act. 82 Ziff. 18 f., act. 103.3 Ziff. 12]) musste AB.