(Berufungsbegründung Rz. 10). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte der Beschuldigte wohl ein direktes Gespräch gesucht und nicht kommentarlos einen Brief unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs von AB._____ geklemmt. Ebenso wäre die Wortwahl wohl (deutlich) anders ausgefallen, wenn es sich lediglich um einfaches Gespräch gehandelt hätte. Allein schon bei der Formulierung "solange du noch weiterleben möchtest, komm […] (Ehefrau) Bitte nach und halte dich fern von ihr" ist zweifellos von einem schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl von AB._____ auszugehen, wird ihm damit doch mit dem Tod gedroht.