4.5.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Übersetzung des Briefes durch den Gerichtsdolmetscher (act. 798 f.) stellenweise von derjenigen des von der Polizei beauftragten Übersetzers (act. 100 f.) abweicht. Grund dafür war – dies wurde vom Gerichtsdolmetscher nachvollziehbar dargelegt (act. 799) –, dass das Schreiben "auch auf Albanisch schlecht" geschrieben bzw. es eine Art Dialekt sei. Insgesamt ist aber festzuhalten, dass die Übersetzungen des Gerichtsdolmetschers und des von der Polizei beauftragten Dolmetschers in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Dies betrifft insbesondere die Aussagen "Solange du weiterleben möchtest, komm […] (Ehefrau)