156 StGB). Insgesamt muss zumindest eine Zwangsintensität erreicht werden, die den Betroffenen entgegen seinem Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt, wobei die Intensität in der Regel nach objektiven Kriterien zu prüfen ist und keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1). Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person gefügig zu machen, sind ausreichend (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 181 StGB).