4.5. 4.5.1. Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Der in Aussicht gestellte Nachteil kann im Grundtatbestand insbesondere die Freiheit, die Ehre oder das Vermögen betreffen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 156 StGB).